Baulexikon

Bauvertrag BGB & VOB Vertrag: Das müssen Sie wissen!

15.1.2021

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Capmo für Geschäftsführer

Ob Einfamilienhaus, schickes Bürogebäude, Wolkenkratzer oder Verwaltungsgebäude: Dem Bau all dieser Gebäude liegt ein Bauvertrag zugrunde. Was macht den Bauvertrag so besonders und was müssen Sie bei der Erstellung beachten? Wir vermitteln Ihnen, worauf es ankommt, damit Sie beruhigt rechtssicher bauen können.*

Capmo-Tipp: Damit Sie bei Ihrem nächsten Bauvertrag an alle wichtigen Informationen denken, können Sie sich bei uns eine kostenlose Vorlage für BGB & VOB herunterladen.

1. Was genau ist ein Bauvertrag?

Wenn Sie den Bau eines Gebäudes in Auftrag geben, machen Sie das selbstverständlich nicht auf Zuruf. Die gewünschte Leistung wird mittels eines Bauvertrages festgelegt, auf denen sich beide Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – berufen können. Doch was genau bedeutet eigentlich Bauvertrag?

Was genau ist ein Bauvertrag? Ein Bauvertrag ist eine Vereinbarung über ein Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Ein Bauvorhaben kann der Neubau einer Immobilie sein, aber auch ein Umbau, Anbau, eine Renovierung oder lediglich eine einzelne Leistung an einem Bauwerk. Einzelleistungen sind zum Beispiel Malerarbeiten, der Heizungsbau oder betreffen Elektroinstallationen.

Je nach Bauwerk greifen unterschiedliche Gesetze beziehungsweise Regelungen, nach denen sich der Bauvertrag richtet: Für private Auftraggeber greift in erster Linie das BGB. Weiterhin kann die VOB angewendet werden. Für Großprojekte und öffentliche Auftraggeber gelten Regeln der VOB sogar als verbindlich.

Der Vorteil dieser speziellen Regelungen? Ein Gebäude zu errichten erfordert einen hohen finanziellen Einsatz. Aufgrund seiner Komplexität schaffen Sie sich rechtliche Sicherheit, sollte im gesamten Bauprozess einmal etwas schief gehen.

Der BGB-Bauvertrag für private Bauprojekte

Ein BGB-Bauvertrag ist nach § 650a (1) “ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.” Mit dieser Definition sind die unterschiedlichen Szenarien rund um den Neubau und Umbau eines Gebäudes sowie der Leistung kleinerer Bauarbeiten abgedeckt. Der Bauvertrag ist unter der Begriffsbestimmung des BGB als Werkvertrag zu verstehen (§§ 631 ff. BGB). Seit Januar 2018 gilt für das sogenannte Werk- und Bauvertragsrecht eine neue überarbeitet Fassung.

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„Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.“

— § 650a abs. 1 BGB

Direkte Formvorgaben für den Abschluss eines BGB-Bauvertrages gibt es nicht. Damit gelten sogar mündliche Zusagen oder schlüssiges Handeln, auch unter Konkludenz zu verstehen. Anwendung finden diese eher lockeren Formen des Vertragsabschlusses bei kleineren Arbeiten. Geht es um den Bau eines Hauses inklusive Grundstückskauf, wird eine notarielle Beurkundung notwendig und damit die schriftliche Form verbindlich.

Ein inhaltlich ordentlich aufgesetzter Bauvertrag nach BGB nennt zunächst die jeweiligen Vertragsparteien. Anschließend wird die Bauleistung konkret definiert. Rahmenbedingungen wie die Bauzeit und Vergütung gegebenenfalls in Form eines Zahlungsplans werden ebenso aufgeführt. Schlussendlich werden Sicherheiten bezüglich der Ausführung der Bauleistung sowie möglicher Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Gewährleistung formuliert.

Capmo-Tipp: Damit Sie mit Ihrem Bauvertrag auf der sicheren Seite sind, sollte dieser alle wichtigen Informationen enthalten. Dabei hilft Ihnen eine entsprechende Vorlage.

Der VOB-Bauvertrag für Großprojekte

Verglichen mit privat gebauten Einfamilienhäusern sind Großprojekte wie öffentliche Gebäude von besonderer Tragweite. Hierfür gibt es gesonderte Bestimmungen, nach denen sich der Bauvertrag zu richten hat: die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, vor 2002 auch Verdingungsordnung für Bauleistungen genannt, regelt also unter anderem die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie technische Aspekte der Ausführung von Bauleistungen. Diese Bestimmungen sind weder ein Gesetz noch eine Verordnung. Sie können die VOB sinngemäß wie eine Vertragsbedingung verstehen. Für Bauverträge der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB verpflichtend. Für alle anderen Bauprojekte wird Sie dann verpflichtend, wenn sie eindeutig als Bestandteil des Bauvertrages mit aufgenommen wurde.

Warum gibt es die VOB? Ziel der VOB ist es, mehr Transparenz zu schaffen und einen fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern zu unterstützen. Für die Grundsätze, nach welchen Aufträge zu vergeben sind, existieren mehrere eigens dafür verfasste Paragrafen.

Die VOB besteht aus drei Teilen, die wir uns einmal genauer ansehen wollen, um das Regelwerk noch besser zu verstehen:

VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Teil A der VOB wurde als DIN-Norm veröffentlicht. Die Bestimmungen richten sich an Auftraggeber wie die öffentliche Hand. Weiterhin fallen Aufträge aus bestimmten Sektoren wie der Energieversorgung unter die Anwendung der Verordnung. Besteller sind hierfür öffentliche Auftraggeber oder auch natürliche und juristische Personen.

Die allgemeinen Bestimmungen im Teil A gliedern sich in drei weitere Abschnitte und klären in einem ersten Abschnitt Grundlegendes zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen auf nationaler Ebene. Abschnitt 2 klärt gesonderte Bestimmungen auf EU-Ebene. Abschnitt 3 bezieht sich auf individuelle Bestimmungen für einzelne Sektoren.

VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Für private Auftraggeber ist dieser Teil B und auch der folgende Teil C relevant. Teil B der VOB enthält weiterführende Regelungen in Ergänzung zu den Gesetzen im BGB. Sie sind ebenso als DIN-Norm formuliert. Hier finden Sie umfangreiche Empfehlungen für die Vertragsgestaltung: Sei es die Beschreibung zum Umfang der Leistung und seine Vergütung, Regelungen zur Bauabnahme oder auch Verjährungsfristen.

VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Wie unter VOB/B schon erwähnt, ist auch dieser Teil C auf private Bauprojekte anwendbar. In ihm wird die Ausführung der vereinbarten Leistung tiefer gehend spezifiziert. Zur Anwendung kommen die sogenannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Sie wurden zugleich als DIN-Normen formuliert. Ganz übergreifend enthält der Teil zunächst allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV DIN 18299). Alle weiteren DIN-Normen sind dagegen schon sehr spezifisch, seien es Betonarbeiten, Verglasungsarbeiten oder Gerüstarbeiten. Diese und viele andere Regeln unterstützen einzelne Gewerke bei der professionellen Ausführung ihrer Arbeiten und der Abrechnung.

Was unterscheidet die VOB sonst noch vom BGB? Bauverträge nach VOB weisen eine gewisse Flexibilität aus. Nach Vertragsabschluss sind im Normalfall nach BGB kaum noch Änderungen vom Auftraggeber möglich. Zumindest ist ein Bauunternehmer im Recht, wenn er diese nicht mehr berücksichtigt. Nach VOB wird das Bauunternehmen jedoch verpflichtet, die Änderungswünsche anzunehmen. Des Weiteren unterscheiden sich wie eingangs beschrieben die Kündigungsmöglichkeiten und Verjährungsfristen.

Folgenden Gedanken sollten Sie beim Aufsetzen Ihres Bauvertrages im Hinterkopf behalten: Als Basis für einen Bauvertrag können das BGB oder die VOB herangezogen werden. Wenn beide Vertragspartner einverstanden sind, können in einem Bauvertrag auch abweichende Vorgaben von BGB und VOB gelten. Wichtig: Für was Sie sich auch entscheiden – es muss schriftlich dokumentiert sein.

Capmo-Tipp: Ob BGB oder VOB Vertrag – mit unseren kostenlosen Vorlagen sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

2. Bauvertrag prüfen lassen: Tipps für rechtssicheres Bauen

Ob Sie Bauherr sind, Architekt oder Bauunternehmen – eine Vertragspartei eines Bauvertrages sind Sie immer. Nun liegt der Bauvertrag vor Ihnen und eigentlich wollten Sie gar nicht mit so viel Papierkram zu tun haben, sondern das machen, was Sie am liebsten tun: Gebäude planen und bauen. Doch um einen ordnungsgemäßen Bauvertrag kommen Sie nicht drumrum. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen, lieber einmal mehr die Bestandteile auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren.

Doch nicht immer gelingt es nicht-fachkundigen Geschäftspartnern, einen Bauvertrag wasserdicht abzuschließen. In dem Falle ist es empfehlenswert, sich juristische Unterstützung bei der Prüfung des Bauvertrages zu holen. Ein geschulter Blick fällt auf die wesentlichen Punkte, die im Vertrag enthalten sein müssen. Auch haben Sie einmal mehr die Chance, Ihre Rechten und auch Pflichten in Erfahrung zu bringen – ganz gleich, auf welcher Seite des Vertrages Sie konkret stehen. Die Festlegung von Verjährungsfristen und Kündigungsmöglichkeiten sollten immer auch in Ihrem Wissen und Einverständnis erfolgen.

Baurechtsanwalt prüft Ihren Bauvertrag nach BGB oder VOB
Bei Fragen rund um den Bauvertrag wenden Sie sich am besten an Ihren Fachanwalt.

Noch bevor Sie überhaupt einen Vertrag aufsetzen, kann eine fachkundige Person Sie zusätzlich beraten, ob ein Vertrag nach BGB oder ein VOB-Bauvertrag besser zu Ihrem individuellen Bauvorhaben passt. Der Bauvertrag dient unter anderem dazu, beide Vertragsparteien abzusichern, falls mit der anderen Partei das Zusammenarbeiten nicht mehr möglich oder zumutbar erscheint. Dabei haben Sie jedoch zu jeder Zeit die Pflicht, sich um eine kooperative Zusammenarbeit zu bemühen. Möchten Sie die Risiken nicht nur absichern, sondern von vornherein strategisch ausschließen, kann es sich lohnen, über einen Allianz-Vertrag nachzudenken. Mit ihm schaffen Sie eine kooperative Basis und blicken im gemeinsamen Interesse auf den Erfolg des geplanten Bauvorhabens.

3. Bauvertrag kündigen: Möglichkeiten als Auftraggeber und  Auftragnehmer

Wenn Sie einen Bauvertrag kündigen wollen, muss in den meisten Fällen schon einiges vorgefallen sein. Welche Rechte und Möglichkeiten Sie als Auftragnehmer oder Auftraggeber nach BGB oder VOB haben? Wir gehen die unterschiedlichen Szenarien einmal durch:

Bauvertrag kündigen als Auftraggeber

Sowohl das BGB als auch die VOB räumt Auftraggebern das Recht zur Vertragskündigung ein. Jedoch finden sich in den Normen deutliche Unterschiede.

Regelung nach BGB

Nach § 648 BGB können Sie als Auftraggeber den Bauvertrag zu jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. Diese Form ist auch bekannt unter der “freien Kündigung” und bedarf in jedem Fall der schriftlichen Form (§ 650h BGB). Empfehlen würden wir Ihnen diese nur bedingt aufgrund der weitreichenden Folgen: Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu – abzüglich zweier Komponenten: Erstens der ersparten Aufwendungen für Leistungen, die nicht mehr erbracht werden müssen und zweitens der Vergütungen, die dem Auftragnehmer durch die mögliche Annahme neuer Aufträge entstehen. Damit die Berechnungen nicht durch zu viel Interpretationsspielraum ausufern, sieht der Gesetzgeber 5 % des Werklohns oder der Honoraranteile auf die gekündigte Leistung als angemessen an. Verbindlich ist diese Angabe allerdings nicht.

Hier ist ein Rechenbeispiel, wie viel absolut an Zahlungen anfallen können: Bei einem Einfamilienhaus, zu dem der Bauvertrag mittendrin gekündigt wird, können 5 % sehr viel sein. Bei Baukosten von insgesamt 200.000 € wären nach der Hälfte der erbrachten Leistung noch 5.000 € zu zahlen, ohne dass dem eine tatsächliche Leistung gegenübersteht.

Baukosten und Zusatzkosten im Bauvertrag festhalten
Bei den Zusatzkosten lohnt sich ein zweiter Blick auf die Vertragsbedingungen.

Regelung nach VOB

Nach § 8 VOB/B kann der Auftragnehmer jederzeit bis zur Vollendung der Leistung in schriftlicher Form den Bauvertrag kündigen. Entsprechend der Leistung stehen dem Auftragnehmer die Zahlungen zu.

Auch kann eine Kündigung erfolgen, wenn bekannt ist, dass der Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet hat. In der Theorie steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch für die Leistung zu, die laut Vertrag bislang noch nicht geleistet wurde. Wie viel dann in der Praxis noch durch die Insolvenzmasse gezahlt werden kann, steht auf einem anderen Blatt.

Stellt der Auftraggeber während der Arbeiten Baumängel oder eine vertragswidrige Umsetzung fest, so muss der Auftragnehmer diese durch eine mangelfreie Leistung ersetzen. Für die Beseitigung der Mängel steht dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu. Erst wenn diese Vorgabe nicht erfüllt ist und die Überlegung der Kündigung ausgesprochen wurde, darf der Auftraggeber berechtigt kündigen. Auch jegliche Verzögerung bei Beginn und Vollendung der Bauarbeiten folgen dem gleichen Schema: Der Auftraggeber setzt dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung. Zugleich kündigt er an, bei Nichteinhaltung der Frist die Kündigung schriftlich einzureichen.

„Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn er durch den Auftraggeber daran gehindert wird, die vereinbarte Leistung wie festgelegt abzuliefern.“

— § 9 VOB/B

Capmo-Tipp: Damit Sie bei der Kündigung später rechtlich keine Probleme bekommen, müssen Sie die Kündigung rechtssicher einreichen. Hierfür haben wir Ihnen eine kostenlose Vorlage hinterlegt.

Bauvertrag kündigen als Auftragnehmer

Nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Auftragnehmer hat das Recht, den Bauvertrag zu kündigen. Sehen wir uns an, welche Regelungen das BGB und die VOB hierfür bereithalten.

Regelung nach BGB

Der Auftragnehmer darf einen BGB-Vertrag kündigen, wenn zur Erfüllung der Leistung eine Handlung des Auftraggebers notwendig ist, diese allerdings nicht abgeliefert wird und das gesamte Bauprojekt in zeitlichen Verzug gerät. Dem Auftraggebermuss eine angemessene Frist gesetzt werden, das erforderliche Mitwirken zu erfüllen. Zugleich muss der Kündigung eine Mitteilungvorausgehen, dass bei Unterlassen der Mitwirkung der Vertrag gekündigt wird. Die Kündigung hat auch hier schriftlich zu erfolgen.

Mit Kündigung hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der erbrachten Leistung und möglicher Auslagen. Hierzu hat dieser eine prüffähige Rechnung vorzulegen. Im Einzelfall können Schadensersatzzahlungen hinzukommen.

Regelung nach VOB

Gründe für das Kündigen eines VOB-Vertrages seitens der Auftragnehmer regelt § 9 VOB/B: Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn er durch den Auftraggeber daran gehindert wird, die vereinbarte Leistung wie festgelegt abzuliefern. Doch zuvor muss der Auftraggeber von den Hindernissen in Kenntnis gesetzt werden und eine angemessene Frist erhalten, diese Hindernisse zu beseitigen. Auch muss der Auftraggeber bereits von der möglichen Kündigung wissen. Genauso ist auch vorzugehen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Führt mit Fristablauf kein Weg an der Kündigung vorbei, so ist diese in jedem Fall schriftlich einzureichen.

Wurde bereits eine Teilleistung erbracht, dann ist die entsprechende Vergütung dem Bauunternehmen zu zahlen. Zusätzlich kann eine Entschädigungszahlung für den ausgebliebenen Umsatz der Restleistung anstehen.

Bauvertrag kündigen vor Baubeginn

Ist der Vertrag einmal von beiden Parteien geschlossen, so gelten die dort festgelegten Fristen für eine Kündigung nach BGB oder VOB. Von Prinzip her ist es dann egal, wie weit der Bau fortgeschritten ist oder ob noch nicht mit dem Bau begonnen wurde. Für den Fall, dass es wirklich notwendig ist, gibt es daher eine rechtliche Basis, sodass Sie den Bauvertrag vor Baubeginn kündigen können – mit den entsprechenden Konsequenzen, die wir Ihnen weiter oben schon erläutert haben.

Außerordentliche Kündigungen aussprechen

Bei BGB-Bauverträgen gibt es noch einen Sonderfall der Kündigung, der für beide Seiten – Auftraggeber wie Auftragnehmer – gleichermaßen gilt: das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 648a BGB auf Basis eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ein wichtiger Grund besteht dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr stabil ist und eine weitere Zusammenarbeit trotz aller Bemühungen unzumutbar ist. Arglistige Täuschungen, das Verweigern, Mängel auszubessern oder auch Androhungen gehören zu den berechtigten Gründen einer außerordentlichen Kündigung. Abschließend ist dann vom Auftraggeber die Leistung soweit zu vergüten, wie sie erbracht wurde. Je nach Einzelfall können zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Sie können sicher schon erahnen, wie schwierig in solchen Fällen die Beweislage ist. Kaum jemand geht einen Vertrag mit der Erwartung ein, ihn wegen sogenannter “wichtiger Gründe” kündigen zu müssen. Sie erwarten, dass schon alles gut gehen wird, lassen den Bau geschehen und haben im Zweifel an eine wichtige Sache gar nicht gedacht: Das Führen eines Bautagebuchs. Sollte es tatsächlich einmal dazu kommen, dass Baugeschehen auch aus juristischer Perspektive nachvollziehen zu müssen, sind rechtssichere Dokumentationen von enormem Wert.

Capmo-Tipp: Rechtssicherheit bedeutet in erster Linie: Augen auf beim Vertragsschluss. Damit Sie keine wichtigen Informationen vergessen, können Sie sich bei uns kostenlose Vorlagen für den Bauvertrag herunterladen.

4. Rücktritt vom Bauvertrag: Möglichkeiten und Ausschluss

Weitreichender als eine Kündigung des Bauvertrages ist der Rücktritt vom Bauvertrag. Mit rückwirkender Kraft wird dabei von einem der beiden Vertragspartner der bestehende Vertrag aufgelöst. Gründe für einen Rücktritt können nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen oder auch Baumängel sein, die trotz mehrerer Versuche und auch Nachbesserungsfristen nicht behoben wurden (§§ 323 bis 326 BGB).

Wird von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, spricht der Gesetzgeber von der kompletten Rückabwicklung des Vertrages: Das heißt, die empfangene Leistung ist zurück zu gewähren, sodass der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, auf eigene Kosten den Ursprungszustand vor Erbringung der Leistung wiederherzustellen. Auch geleistete Zahlungen sind dann zurückzuerstatten. Mitunter kommen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hinzu. Für das Bauunternehmen ist diese Regelung finanziell gesehen hoch riskant.

Abhilfe schaffen verschiedene Möglichkeiten, um den Rücktritt auszuschließen oder zumindest die Folgen daraus zu mindern: Im Bauvertrag können Sie im gemeinsamen Einverständnis Allgemeine Geschäftsbedingungen formulieren, die den Rücktritt gänzlich ausschließen oder diesen nur für Teilleistungen zulassen. Alternativ können Sie Regelungen aus der VOB/B einbeziehen. Gemäß VOB ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Hier kommt lediglich eine Minderung der Vergütung infrage (§ 13 Nr. 6 VOB/B). Haben Sie bereits einen Bauvertrag geschlossen, der möglicherweise die Gefahr eines Rücktritts mit sich bringt? Dann empfehlen wir Ihnen bei drohenden Abweichungen vom vereinbarten Plan, frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ins Gespräch zu gehen und das gegenseitige Vertrauen zu stärken.

5. Bauvertrag-Verjährungsfristen nach BGB und VOB

Je nachdem, welchen Bestimmungen der Bauvertrag folgt – BGB oder VOB -, gelten unterschiedliche Ansprüche auf Gewährleistung im Falle von Mängeln. Zunächst ist wichtig zu wissen: Eine Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit erfolgter, ordentlicher Bauabnahme (§ 640 BGB).

Wird ein Vertrag gemäß BGB geschlossen, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Nach VOB gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Trotz VOB-Bauvertrag kann eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten, sofern sich beide Vertragsparteien darauf einigen und dies schriftlich im Vertrag festhalten.

Parallel dazu gibt es weitere Ausnahmen: Leistungen, die beispielsweise von geringem Umfang sind, verjähren schon nach 2 Jahren. Ein Sonderfall bei der Verjährungsfrist ergibt sich dann, wenn arglistige Täuschung des Auftragnehmers nachzuweisen ist. Dann verjähren Ansprüche sogar erst nach 30 Jahren.

6. BIM-Projekte: Regelungen zum Bauvertrag

Statt auf dem Papier oder digital in 2D geplant, sind 3D Modellierungen von Bauobjekten die Zukunft. Innovative BIM-Software-Programme vernetzen Architekten mit Ingenieuren und Bauunternehmen, sodass Bauwerke sehr viel effizienter geplant werden können. BIM steht für Building Information Modeling – auf Deutsch: Bauwerksdatenmodellierung. Hierbei werden die Daten und Informationen aller beteiligten Parteien eines Bauprojekts virtuell abgebildet.

Entscheiden Sie sich für ein BIM-Projekt, folgt die Vertragsgestaltung zunächst dem Werkvertragsrecht nach BGB. Um den Projekterfolg sicherzustellen, sollte ein sogenannter BIM-Manager die Projektsteuerung innerhalb des Bauvorhabens übernehmen. Diese Aufgabe kann beispielsweise dem Architekten übertragen werden oder einer zusätzlichen Person mit entsprechender Fachkompetenz. Der BIM-Manager berät die beteiligten Vertragspartner und organisiert einen reibungslosen Ablauf der Bauphasen unter Verwendung der BIM-fähigen Software. Die zu erbringende Leistung kann separat zum eigentlichen Bauvertrag verhandelt werden oder wird direkt mit in den Werkvertrag aufgenommen.

Clevere Software-Programme erhöhen die Qualität Ihrer Bauvorhaben bereits ab der Planung. Sie verschlanken manuelle Prozesse und beschleunigen damit das Voranschreiten der Bautätigkeiten. Ob im Büro oder auf der Baustelle, jederzeit haben Sie die Gelegenheit, transparent mit anderen Beteiligten an dem Projekt mitzuwirken. So vermeiden Sie Verzögerungen und können laufende Kosten sparen.

*Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, sondern dient nur der Information zu diesem Thema. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Experten.

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